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.- 4III lex spezialis zu 4I für Ersatzdienst kein Verweigerungsrecht!!!(10) Art 5III Kunstfreiheit:- Lex spezialis zu 5I z.B.künstlerische Filme fallen unter 5III.- Kunstbegriff: 3 verschiedene Def.lt.BVerfG werden ergebnisorientiert kombiniert.im Zweifel Kunst anzunehmen weite Auslegung des BegriffsSchutzbereich: Herstellung von Kunst (sog.Werkbereich); Verbreitung von Kunst (sog.Wirkbereich Künstler ist beim Ausstellen/Vorführen Geschütz.Ebenso Pers.die Kunstverbreiten (z.B.Verleger)Schraken: imanente Schranken praktisch häufigster Fall = Kollision Kunstfreiheit mit APR.(Bsp.: Künstler wird wegen Beleidigung bestraft o.zu Schmerzensgeld wegen Verletzungdes APR verurteilt u.wehrt sich dagegen unter Berufung auf Art 5III.APR im Zweifelhöherrangig!!! "M.D." - 8 -(11) GR aus Art 5I:a) Meinungsfreiheit:- Meinungen = wertende Stellungnahmen, unerheblich ob richtig o.falsch, rational o.irrational.Bloße Tatsachenmitteilungen können Meinungen sein, wenn aus denUmständen isb.aus dem Zusammenhang ein Werturteil zu entnehmen ist.Schranken: Art 5II am bedeutsamsten Schranke der allg.Gesetze.Gesetz allgemein,wenn es sich nicht gegen die Meinungsfreiheit als solche o.eine bestimmte Meinung richtet,sondern dem Schutz eines Rechtsguts dient, unabhängig von Meinungsäußerungenpraktisch immer zu bejahen.Gesetz muß zudem verf.mäßig sein (Verhältnismäßigkeit)Gesetz darf isb.keine Zensur i.S.v.Art 5I/3 enthalten.2 Arten von Zensuren: Vorzensur (sog.Formeller Zensurbegriff) durch 5I/3 verbotenVerw.rechtl.sog.Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.nur erlaubt, wenn vorher staatl.Prüfungu.Genehmigung erfolgt ist./ Nachzensur (sog.Materieller Zensurbegriff) durch 5I/3 nichtverboten.( zulässige Nachzensur z.B.Verurteilung zu Geldstrafe wegen einer Beleidigungsofern die Voraussetzungen vorliegen.)b) Art 5I/2 Presse-, Rundfunk- u.Filmfreiheit:Wie bei Art 12 3 Begriffe als Unterbegriff zu Medienfreiheit, auch die sog.Neuen Medienfallen in den Schutzbereich des 5I/2.- Problem: Verhältnis 5I/2 zu Meinungsfreiheit.Strittig, ob Meinungsfreiheit u.5I/2nebeneinander stehen (so BVerfG), o.ob 5I/2 lex spezialis zur Meinungsfreiheit ist m.d.F.daß z.B.ein Zeitungskomentar nur unter Schutz von 5I/2 steht u.Meinungsfreiheit nichtberührt ist.(so richtige herrschende Meinung i.d.Literatur, zutreffen da sich aus Art 18ergibt)- Schutzbereich: 5I/2 garantiert sog.Pressefreiheit Veranstalter vonRundfunksendungen bzw.Herausgabe von Zeitungen muß sich nicht inhaltlichenKriterien unterwerfen sondern kann veröffentlichen was er will.Einschränkungen sindEingriffe in 5I deren Zulässigkeit sich nach Abs.2 richtet.c) Art 5I/1 2.Alt.Informationsfreiheit:- Eingriff:.in Pressefreiheit gleichzeitig Eingriff IN Info-Freiheit.Info.Fr.Kehrseite deranderen Fr-Rechte aus 5I m.d.F.daß Eingriff i.d.R.zugleich Eingriff in Info.Fr.derpotentiellen Leser.Bsp.: Spiegelverbot berührt Spiegelverlag in 5I/2 u.die Leser inInfo.Fr.- Schraken:.der Info.Fr.die selben wie für die anderen Fr.aus Art 5III/1 [ Pobierz caÅ‚ość w formacie PDF ]
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.- 4III lex spezialis zu 4I für Ersatzdienst kein Verweigerungsrecht!!!(10) Art 5III Kunstfreiheit:- Lex spezialis zu 5I z.B.künstlerische Filme fallen unter 5III.- Kunstbegriff: 3 verschiedene Def.lt.BVerfG werden ergebnisorientiert kombiniert.im Zweifel Kunst anzunehmen weite Auslegung des BegriffsSchutzbereich: Herstellung von Kunst (sog.Werkbereich); Verbreitung von Kunst (sog.Wirkbereich Künstler ist beim Ausstellen/Vorführen Geschütz.Ebenso Pers.die Kunstverbreiten (z.B.Verleger)Schraken: imanente Schranken praktisch häufigster Fall = Kollision Kunstfreiheit mit APR.(Bsp.: Künstler wird wegen Beleidigung bestraft o.zu Schmerzensgeld wegen Verletzungdes APR verurteilt u.wehrt sich dagegen unter Berufung auf Art 5III.APR im Zweifelhöherrangig!!! "M.D." - 8 -(11) GR aus Art 5I:a) Meinungsfreiheit:- Meinungen = wertende Stellungnahmen, unerheblich ob richtig o.falsch, rational o.irrational.Bloße Tatsachenmitteilungen können Meinungen sein, wenn aus denUmständen isb.aus dem Zusammenhang ein Werturteil zu entnehmen ist.Schranken: Art 5II am bedeutsamsten Schranke der allg.Gesetze.Gesetz allgemein,wenn es sich nicht gegen die Meinungsfreiheit als solche o.eine bestimmte Meinung richtet,sondern dem Schutz eines Rechtsguts dient, unabhängig von Meinungsäußerungenpraktisch immer zu bejahen.Gesetz muß zudem verf.mäßig sein (Verhältnismäßigkeit)Gesetz darf isb.keine Zensur i.S.v.Art 5I/3 enthalten.2 Arten von Zensuren: Vorzensur (sog.Formeller Zensurbegriff) durch 5I/3 verbotenVerw.rechtl.sog.Verbot mit Erlaubnisvorbehalt.nur erlaubt, wenn vorher staatl.Prüfungu.Genehmigung erfolgt ist./ Nachzensur (sog.Materieller Zensurbegriff) durch 5I/3 nichtverboten.( zulässige Nachzensur z.B.Verurteilung zu Geldstrafe wegen einer Beleidigungsofern die Voraussetzungen vorliegen.)b) Art 5I/2 Presse-, Rundfunk- u.Filmfreiheit:Wie bei Art 12 3 Begriffe als Unterbegriff zu Medienfreiheit, auch die sog.Neuen Medienfallen in den Schutzbereich des 5I/2.- Problem: Verhältnis 5I/2 zu Meinungsfreiheit.Strittig, ob Meinungsfreiheit u.5I/2nebeneinander stehen (so BVerfG), o.ob 5I/2 lex spezialis zur Meinungsfreiheit ist m.d.F.daß z.B.ein Zeitungskomentar nur unter Schutz von 5I/2 steht u.Meinungsfreiheit nichtberührt ist.(so richtige herrschende Meinung i.d.Literatur, zutreffen da sich aus Art 18ergibt)- Schutzbereich: 5I/2 garantiert sog.Pressefreiheit Veranstalter vonRundfunksendungen bzw.Herausgabe von Zeitungen muß sich nicht inhaltlichenKriterien unterwerfen sondern kann veröffentlichen was er will.Einschränkungen sindEingriffe in 5I deren Zulässigkeit sich nach Abs.2 richtet.c) Art 5I/1 2.Alt.Informationsfreiheit:- Eingriff:.in Pressefreiheit gleichzeitig Eingriff IN Info-Freiheit.Info.Fr.Kehrseite deranderen Fr-Rechte aus 5I m.d.F.daß Eingriff i.d.R.zugleich Eingriff in Info.Fr.derpotentiellen Leser.Bsp.: Spiegelverbot berührt Spiegelverlag in 5I/2 u.die Leser inInfo.Fr.- Schraken:.der Info.Fr.die selben wie für die anderen Fr.aus Art 5III/1 [ Pobierz caÅ‚ość w formacie PDF ]